Satzung 
Gewerbeverein e.V. Burgkirchen/Alz

Satzung
Gewerbeverein e.V. Burgkirchen/Alz

Abschrift der Originalfassung vom 1. Januar 1974

§1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Gewerbeverein e. V. Burgkirchen/Alz und hat seinen Sitz in Burgkirchen/Alz.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  

§2 Zweck

Der Zweck des Gewerbevereins ist:

1.Die Selbständigen und Gewerbetreibenden in Burgkirchen/Alz und Umgebung zusammenzuschließen,  sie in ihren wirtschaftlichen Bestrebungen  zu fördern und zu unterstützen, für sie und ihren Stand werbend aufzutreten.

2. Der Verein dient keinen Erwerbszwecken, er verfolgt keine politischen Ziele.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Gewerbe oder Handelsgewerbe betreibt, sowie die Angehörigen freier Berufe.

§4 Aufnahme und Austritt

1. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Willensbekundung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mittgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

§5 Rechte und Pflichten der Mittglieder

1. Alle Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied hat Anrecht auf Rat und Beistand, soweit es im Zweck des Vereins begründet ist.

4. Das Mitglied ist verpflichtet zur Beachtung und Aufrechterhaltung der Vereinssatzung.

5. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt, und mit Bankeinzug eingehoben.

§6 Verwaltungsorgane

Verwaltungsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung alljährlich mindestens einmal ein.

3. Aus wichtigem Grund kann auch jederzeit vom Vorstand eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Außerdem wenn mehr als 10 Mitglieder dies verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen und erteilt Entlastung des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.

5. Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen und einen Tätigkeitsbericht zu geben.

6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird im Burghauser Anzeiger eine Woche vor Einberufung veröffentlicht.

7. Die Beurkundung der Beschlüsse ist schriftlich niederzulegen, vom Protokollführer zu unterzeichnen und von einem der Vorstandsmitglieder gegenzuzeichnen.

§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf drei Jahre.

3. a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden  oder den 2. Vorsitzenden oder beide gemeinsam.
b) Durch den Schriftführer oder den Kassier gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden

§8a
Neben dem Vorstand wird ein Beirat von 5 Personen gewählt. Jeder Beirat hat  Stimmrecht  im Ausschuss.

§9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

§10 Schlussbestimmungen

1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Die Satzung gilt ab dem Tag der gerichtlichen Eintragung.

4. Gerichtsstand ist Burghausen.

5. Die Kosten der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein.

Burgkirchen,  20.2.24